§ 24 SortSG Zivilrechtliche Ansprüche

SortSG - Sortenschutzgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Wer in einem nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 zustehenden Sortenschutzrecht verletzt wird, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes und Rechnungslegung. Auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.

(2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 ist das Handelsgericht Wien zuständig. Die §§ 7 Abs. 2 erster Satz, 7a und 8 Abs. 2 JN sind anzuwenden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen.

In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 SortSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 SortSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 SortSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 SortSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 SortSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 SortSG
§ 25 SortSG