§ 2 SL-ZV

SL-ZV - Schulleiter-Zulagenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:

 

mit

der Dienstzulagengruppe

 

I

II

III

IV

V

1. Pädagogische Akademien, Religionspädagogische Akademien

mehr als 400 Studierenden

mehr als 300 Studierenden

mehr als 200 Studierenden

200 oder weniger Studierenden

 

der Dienstzulagengruppe

 

I

II

III

IV

V

2. Berufspädagogische Akademien

mit

mehr als 200 Studierenden

mehr als 150 Studierenden

mehr als 100 Studierenden

100 oder weniger Studierenden

3. Akademien für Sozialarbeit

mit

mehr als 300 Studierenden

mehr als 200 Studierenden

mehr als 150 Studierenden

150 oder weniger Studierenden

 

 

der Dienstzulagengruppe

 

 

I

II

III

IV

V

4. Religionspädagogische Institute

für

mehr als

5 000

mehr als

4 000

mehr als

3 000

mehr als

2 000

2 000 oder weniger

 

 

Religionslehrer im Betreuungsbereich des betreffenden Religionspädagogischen Institutes (einschließlich der Absolventen der fachtheologischen und selbständigen religionspädagogischen Studienrichtungen, die am betreffenden Religionspädagogischen Institut in einer der Einführung in das praktische Lehramt gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937 entsprechenden Weise vorbereitet werden).

 

 

der Dienstzulagengruppe

 

 

I

II

III

IV

V

5. Mittlere und höhere Schulen

mit

mehr als 12Klassen

9 bis 12 Klassen

8 Klassen

4 bis 7 Klassen

1 bis 3 Klassen

6. Berufsschulen

mit

mehr als 10

7 bis 10 Klassen

4 bis 6 Klassen

-

1 bis 3 Klassen

7. Als selbständige Schulen geführte Polytechnische Schulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen

 

 

der Dienstzulagengruppe

 

 

I

II

III

IV

V

8. Hauptschulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen

1 Klasse

9. Sonderschulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen oder 1 Klasse geteilt

1 Klasse ungeteilt

10. Volksschulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen oder 1 Klasse geteilt

1 Klasse ungeteilt

 

 

der Dienstzulagengruppe

 

 

I

II

III

IV

V

11. Bundeskonvikte

mit

mehr als 12 Erziehungs-gruppen

9 bis 12 Erziehungs-gruppen

4 bis 8 Erziehungs-gruppen

1 bis 3 Erziehungs-gruppen

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 6 bis 10 werden zugewiesen:

 

 

der Dienstzulagengruppe

 

 

I

II

III

Allgemeinbildende Pflichtschulen

mit

mehr als 12 Klassen

10 bis 12 Klassen

8 und 9 Klassen

Berufsschulen

mit

mehr als 25 Klassen

16 bis 25 Klassen

10 bis 15 Klassen

 

 

der Dienstzulagengruppe

 

 

IV

V

VI

Allgemeinbildende Pflichtschulen

mit

4 bis 7 Klassen

2 und 3 Klassen

1 Klasse

Berufsschulen

mit

5 bis 9 Klassen

3 bis 4 Klassen

1 und 2 Klassen

sofern diese Schulen von Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 oder L 2b 2 geleitet werden.

(2) An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.

(3) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen wie folgt zugewiesen:

 

Leiter

Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen

Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an Berufsschulen

Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen

Abteilungsleiter für die Abteilung für die Lehrer an berufsbildenden Schulen (ausgenommen Berufsschulen)

Pädagogisches Institut des Bundes für Burgenland

I

IV

V 1)

V

1)

Pädagogisches Institut des Bundes für Kärnten

I

I

V

IV

IV

Pädagogisches Institut des Bundes für Nieder-österreich

I

I

IV

II

I

Pädagogisches Institut des Bundes für Oberösterreich

I

I

IV

III

I

Pädagogisches Institut des Bundes für Salzburg

I

II

V

IV

IV

Pädagogisches Institut des Bundes für Steiermark

I

I

IV

II

I

Pädagogisches Institut des Landes Tirol

I

I

V

IV

III

Pädagogisches Institut des Bundes für Vorarlberg

IV

3)

3)

4)

4)

Pädagogisches Institut des Landes Vorarlberg

III

4)

4)

3)

3)

Pädagogisches Institut des Bundes für Wien

I

3)

IV

3)

I

Pädagogisches Institut der Stadt Wien

I

I

3)

I

3)

1) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen betraut.

2) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an Pflichtschulen betraut.

3) An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.

4) Der für diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter des Pädagogischen Institutes.

(4) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:

a)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I; diese Dienstzulage wird für den Leiter gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 um 7,5 vH erhöht,

b)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe II,

c)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe II.

(5) Die Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, werden der Dienstzulagengruppe I zugewiesen.

In Kraft seit 14.12.2005 bis 31.12.9999
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