Gesamte Rechtsvorschrift SitzV

Sitz-Verordnung

SitzV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 SitzV Sitz des Finanzamtes Österreich


Das Finanzamt Österreich hat seinen Sitz in Linz.

§ 2 SitzV Sitz des Finanzamtes für Großbetriebe


Das Finanzamt für Großbetriebe hat seinen Sitz in Wien.

§ 3 SitzV Sitz des Zollamtes Österreich


Das Zollamt Österreich hat seinen Sitz in Graz.

§ 4 SitzV Sitz des Amtes für Betrugsbekämpfung


Das Amt für Betrugsbekämpfung hat seinen Sitz in Wien.

§ 5 SitzV Sitz der Zentralen Services


Die Zentralen Services haben ihren Sitz in Wien.

§ 6 SitzV Sitz des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge


Der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge hat seinen Sitz in Wien.

§ 7 SitzV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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