§ 56 SeeSchFG

SeeSchFG - Seeschifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erteilten Bewilligungen zur Führung der Seeflagge ersetzen die Zulassung zur Seeschifffahrt nach diesem Bundesgesetz.

(2) Den Eigentümern österreichischer Seeschiffe gemäß Abs. 1 ist von Amts wegen ein Seebrief auszustellen.

(3) Für Jachten, deren Verfahren zur Zulassung zur Seeschifffahrt im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 41, anhängig ist, gilt die bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltende Rechtslage weiter.

(4) Die Namen der Jachten, die nach der bis zum In-Kraft-Treten der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 41, geltenden Rechtslage zur Seeschifffahrt zugelassen wurden, gelten als amtliche Kennzeichen.

(5) Zulassungen zur Seeschifffahrt, die gemäß § 7 Abs. 1 in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, geltenden Fassung erteilt wurden, gelten unter Berücksichtigung zeitlicher Beschränkungen ihrer Geltungsdauer weiter.

(6) Befähigungsausweise, die gemäß § 15 Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung als gleichwertig anerkannt wurden, gelten weiter.

(7) Über eine Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 verfügende Prüfungsorganisationen können auf nach dem 31. Dezember 2011 im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweisen den Vermerk gemäß § 15 Abs. 5 anbringen, sofern

1.

die Befähigungsausweise unter den für eine Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen ausgestellt wurden und

2.

die Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, beantragt wird.

Die Bestimmung gemäß Z 1 gilt als erfüllt, wenn der Nachweis der Voraussetzung gemäß § 15 Abs. 2 Z 4 nicht als bei Einbringung des Antrags gemäß § 15 Abs. 1 inhaltlich wesentlich mangelhaft zu beurteilen ist.

(8) § 15 Abs. 2a ist auf die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß § 15 Abs. 1 geltenden Feststellungen nicht auzuwenden.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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