§ 1 SeeSchFG Geltungsbereich

SeeSchFG - Seeschifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf österreichische Jachten Anwendung.

(2) Anderen Seeschiffen als Jachten werden keine Rechte als österreichisches Seeschiff erteilt.

In Kraft seit 17.05.2012 bis 31.12.9999
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