Art. 4 SEG (Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz), Stelle zur Förderung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und Umsetzungshinweis - JUSLINE Österreich
Art. 4 SEG Stelle zur Förderung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und Umsetzungshinweis
SEG - Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.10.2026
In Kraft seit 24.04.2026 bis 31.12.9999
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