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SDÜ - Schengener Übereinkommen – Durchführung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den Gemeinsamen Grenzen haben die Vertragsparteien die folgenden Erklärungen angenommen:

1 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 139:

Die Unterzeichnerstaaten unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Übereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens und seine Inkraftsetzung von Bedeutung sind.

Das Übereinkommen wird erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens bei den Unterzeichnerstaaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen tatsächlich durchgeführt werden.

2 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4:

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alles zu tun, um gleichzeitig diesen Termin einzuhalten und kein Sicherheitsdefizit entstehen zu lassen. Vor dem 31. Dezember 1992 wird im Exekutivausschuß geprüft werden, welche Fortschritte verwirklicht worden sind. Das Königreich der Niederlande weist darauf hin, daß Terminschwierigkeiten bei einem bestimmten Flughafen nicht auszuschließen sind, ohne daß hieraus Sicherheitslücken entstehen. Die anderen Vertragsparteien werden dies berücksichtigen, ohne daß sich hieraus Schwierigkeiten für den Binnenmarkt ergeben dürfen.

Im Fall von Schwierigkeiten wird der Exekutivausschuß prüfen, wie eine gleichzeitige Einführung am besten verwirklicht werden kann.

3 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 71 Absatz 2:

Soweit eine Vertragspartei im Rahmen ihrer nationalen Politik zur Vorbeugung und Behandlung der Abhängigkeit von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von dem in Artikel 71 Absatz 2 festgeschriebenen Grundsatz abweicht, treffen alle Vertragsparteien die erforderlichen strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, um die unerlaubte Ein- und Ausfuhr dieser Stoffe, insbesondere in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien, zu unterbinden.

4 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 121:

In Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht verzichten die Vertragsparteien auf die nach Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Untersuchungen und die Vorlage von Pflanzengesundheitszeugnissen für die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die

  1. a)Litera aunter Nummer 1 aufgeführt sind oder
  2. b)Litera bunter Nummer  2 bis 6 aufgeführt sind und ihren Ursprung in einem der Vertragsstaaten haben.
    1. 1.Ziffer einsSchnittblumen und Pflanzenteile zu Zierzwecken von:CastaneaChrysanthemumDendranthemaDianthusGladiolusGypsophilaPrunusQuercusRosaSalixSyringaVitis
    2. 2.Ziffer 2Frische Früchte von:CitrusCydoniaMalusPrunusPyrus
    3. 3.Ziffer 3Holz von:CastaneaQuercus
    4. 4.Ziffer 4Nährsubstrat, das ganz oder teilweise aus Erde oder einem festen organischen Stoff besteht, wie Pflanzenteile, Torf und Rinde mit Humus, die jedoch nicht nur aus Torf bestehen.
    5. 5.Ziffer 5Saatgut.
    6. 6.Ziffer 6Lebende Pflanzen, wie nachstehend aufgeführt und aufgenommen in den GN-Kode der Zollnomenklatur, veröffentlicht in dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 7. September 1987.

GN-Kode

Beschreibung

0601 20 30

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte, Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen

0601 20 90

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte: andere

0602 30 10

Rhododendron simsii (Azalea indica)

0602 99 51

Freilandpflanzen: Freilandstauden

0602 99 59

Freilandpflanzen: andere

0602 99 91

Zimmerpflanzen: Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten; ausgenommen Kakteen

0602 99 99

Zimmerpflanzen: andere

5 Gemeinsame Erklärung in bezug auf die nationale Politik im Asylbereich:

Die Vertragsparteien werden eine Bestandsaufnahme ihrer nationalen Politik im Bereich des Asyls vornehmen im Hinblick auf das Bestreben einer Harmonisierung.

6 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 132:

Die Vertragsparteien unterrichten ihre nationalen Parlamente über die Anwendung dieses Übereinkommens.

GESCHEHEN zu Schengen, am neunzehnten Juni neunzehnhundertneunzig, in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Protokoll

In Ergänzung der Schlußakte zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen haben die Vertragsparteien die folgende gemeinsame Erklärung abgegeben und die folgenden einseitigen Erklärungen entgegengenommen, die in bezug auf dieses Übereinkommen abgegeben wurden:

I. Erklärung in bezug auf den Geltungsbereichrömisch eins. Erklärung in bezug auf den Geltungsbereich

Die Vertragsparteien stellen fest: Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten wird sich die völkerrechtliche Bindungswirkung des Übereinkommens auch auf das derzeitige Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik erstrecken.

II. Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslegung des Übereinkommensrömisch zwei. Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslegung des Übereinkommens

  1. 1.Ziffer eins
In Kraft seit 01.12.1997 bis 31.12.9999
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