Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsExternistenprüfungen können abgelegt werden
1.Ziffer einsüber den Lehrstoff einzelner oder aller Module von Unterrichtsgegenständen,
2.Ziffer 2über einzelne Semester,
3.Ziffer 3über eine Ausbildung, sofern nicht Z 4 in Betracht kommt, oderüber eine Ausbildung, sofern nicht Ziffer 4, in Betracht kommt, oder
4.Ziffer 4als Prüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen.
An Schulen und an Sonderformen für Berufstätige können Externistenprüfungen nur dann abgelegt werden, wenn vergleichbare Lehrpläne entsprechender Tagesformen nicht bestehen.
(2)Absatz 2Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen den gesamten Lehrstoff des bzw. der Module des betreffenden Unterrichtsgegenstandes.Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfassen den gesamten Lehrstoff des bzw. der Module des betreffenden Unterrichtsgegenstandes.
(3)Absatz 3Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen den gesamten Lehrstoff aller Module über Pflichtgegenstände der jeweiligen Ausbildung im betreffenden Semester.Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfassen den gesamten Lehrstoff aller Module über Pflichtgegenstände der jeweiligen Ausbildung im betreffenden Semester.
(4)Absatz 4Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 3 umfassen den Lehrstoff aller Module über Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung.Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfassen den Lehrstoff aller Module über Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung.
(5)Absatz 5Auf Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 4 finden die §§ 33 und 37 Anwendung. Vor dem Antritt zur Externistenprüfung sind Zulassungsprüfungen über den Lehrstoff aller Module aller Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung abzulegen, die nicht Prüfungsgebiete der Vor- oder der Hauptprüfung sind. Zulassungsprüfungen sind vor einem vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer als Prüfer abzulegen.Auf Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, finden die Paragraphen 33 und 37 Anwendung. Vor dem Antritt zur Externistenprüfung sind Zulassungsprüfungen über den Lehrstoff aller Module aller Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung abzulegen, die nicht Prüfungsgebiete der Vor- oder der Hauptprüfung sind. Zulassungsprüfungen sind vor einem vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer als Prüfer abzulegen.
(6)Absatz 6Externistenprüfungen gemäß
1.Ziffer einsAbs. 1 Z 1 sind vor einem vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer als Prüfer,Absatz eins, Ziffer eins, sind vor einem vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer als Prüfer,
2.Ziffer 2Abs. 1 Z 2 und 3 sind vor einer Prüfungskommission unter Vorsitz des Schulleiters oder eines von ihm bestimmten Lehrers als Vorsitzenden, der als Prüfer je ein für jedes Prüfungsgebiet vom Schulleiter zu bestellender Lehrer angehört,Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind vor einer Prüfungskommission unter Vorsitz des Schulleiters oder eines von ihm bestimmten Lehrers als Vorsitzenden, der als Prüfer je ein für jedes Prüfungsgebiet vom Schulleiter zu bestellender Lehrer angehört,
3.Ziffer 3Abs. 1 Z 4 sind vor einer Prüfungskommission, für deren Zusammensetzung § 34 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass § 34 Abs. 2 Z 2 und 4 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist,Absatz eins, Ziffer 4, sind vor einer Prüfungskommission, für deren Zusammensetzung Paragraph 34, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist,
abzulegen.
(7)Absatz 7Voraussetzung für die Zulassung zu Externistenprüfungen sind die für die jeweilige Ausbildung schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Aufnahmsvoraussetzungen.
(8)Absatz 8Bei Externistenprüfungen nach Lehrplänen, die eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zum Inhalt haben, ist die Zulassung zur Externistenprüfung vom Nachweis der Erlernung der Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.
(9)Absatz 9In den einzelnen Prüfungsgebieten von Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind nach den Inhalten der Prüfungsgebiete die Aufgabenstellungen jedenfalls durch den Prüfer und die Prüfungsformen bei Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 durch den Prüfer und im Übrigen durch die Prüfungskommission festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur in Unterrichtsgegenständen zulässig ist, hinsichtlich derer im Lehrplan Schularbeiten vorgesehen sind.In den einzelnen Prüfungsgebieten von Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind nach den Inhalten der Prüfungsgebiete die Aufgabenstellungen jedenfalls durch den Prüfer und die Prüfungsformen bei Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch den Prüfer und im Übrigen durch die Prüfungskommission festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur in Unterrichtsgegenständen zulässig ist, hinsichtlich derer im Lehrplan Schularbeiten vorgesehen sind.
(10)Absatz 10Prüfungskandidaten, die bei einer Externistenprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder bei einer Zulassungsprüfung gemäß Abs. 5 negativ beurteilt wurden, sind auf ihren Antrag zu höchstens zwei Wiederholungen der Prüfung zuzulassen.Prüfungskandidaten, die bei einer Externistenprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder bei einer Zulassungsprüfung gemäß Absatz 5, negativ beurteilt wurden, sind auf ihren Antrag zu höchstens zwei Wiederholungen der Prüfung zuzulassen.
(11)Absatz 11Prüfungskandidaten, die die Beherrschung des Lehrstoffes eines Prüfungsgebietes durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweisen, sind auf ihren Antrag von der Ablegung der Externistenprüfung in diesem Prüfungsgebiet zu befreien.
(12)Absatz 12Über die Durchführung der Externistenprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen. Die §§ 20, 24, 35, 36 und 38 bis 40 finden sinngemäß Anwendung.Über die Durchführung der Externistenprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen. Die Paragraphen 20,, 24, 35, 36 und 38 bis 40 finden sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 25.08.2021 bis 31.12.9999
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