§ 72 SchOG

SchOG - Schulorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten dienen der Erwerbung höherer technischer oder gewerblicher Bildung auf den verschiedenen Fachgebieten der industriellen und gewerblichen Wirtschaft. Hiebei ist in einem Werkstättenunterricht oder in einem sonstigen praktischen Unterricht auch eine sichere praktische Fertigkeit zu vermitteln.

(2) Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Die Leitungen der Fachabteilungen einer Schule unterstehen der gemeinsamen Schulleitung.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 243/1965)

(4) Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten können Versuchsanstalten angegliedert werden. Solche Anstalten führen die Bezeichnung „Höhere Lehr- und Versuchsanstalt“ mit Anführung der Fachrichtung.

(5) In den Lehrplänen (§ 6) für die einzelnen Fachrichtungen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sind neben den im § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fremdsprachlichen, mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 72 SchOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 72 SchOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 72 SchOG


Entscheidungen zu § 72 SchOG


Entscheidungen zu § 72 Abs. 4 SchOG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 72 SchOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 72 SchOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 71 SchOG
§ 73 SchOG