§ 2 SchKV 2014 Zuständigkeit

SchKV 2014 - Schiedskommissionsverordnung 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die paritätische Schiedskommission ist zuständig:

1.

zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Vertragsärztin/Vertragsarzt (ärztlicher Vertrags-Gruppenpraxis) und Träger der Krankenversicherung, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, sofern es sich nicht um eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach § 343 Abs. 4 ASVG handelt;

2.

zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt (Vertragsdentistin/Vertragsdentist, zahnärztlicher Vertrags-Gruppenpraxis) und Träger der Krankenversicherung, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, sofern es sich nicht um eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach § 343 Abs. 4 ASVG in Verbindung mit § 343d ASVG oder § 349 Abs. 1 ASVG handelt;

3.

zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Hebamme und Träger der Krankenversicherung, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehen.

(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Berufssitz der Vertragsärztin/des Vertragsarztes, der Vertragszahnärztin/des Vertragszahnarztes (der Vertragsdentistin/des Vertragsdentisten), der Vertrags-Gruppenpraxis oder der Hebamme bestimmt, die/der am Streitverfahren als Partei beteiligt ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 SchKV 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 SchKV 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 SchKV 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 SchKV 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 SchKV 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SchKV 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 SchKV 2014
§ 3 SchKV 2014