§ 18b Sbg. SS § 18b

Sbg. SS - Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Snowboardlehrer-Ausbildung gliedert sich in die Ausbildung zum Snowboardlehrer und in die Ausbildung zum Diplom-Snowboardlehrer. Die Ausbildung zum Snowboardlehrer umfasst als ersten Teil die Ausbildung zum Snowboardlehrer-Anwärter und als zweiten Teil jene zum Snowboardlehrer.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Snowboardlehrer-Anwärterprüfung ist die Vollendung des 16. Lebensjahres. Voraussetzung für die Zulassung zur Snowboardlehrer-Prüfung ist der Nachweis einer nach Ablegung der Snowboardlehrer-Anwärterprüfung mindestens 12 Arbeitstage dauernden Tätigkeit als Snowboardlehrer an einer Schi- oder Snowboardschule. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer ist der Nachweis der Ablegung der Snowboardlehrer-Prüfung und eine danach mindestens sechsmonatige praktische Tätigkeit als Snowboardlehrer an einer Schi- oder Snowboardschule, wobei mindestens zwei Drittel dieser Berufspraxis in einem Gebiet mit alpinem Charakter zurückgelegt worden sein müssen.

(3) Die Snowboardlehrer-Ausbildung einschließlich der Abhaltung der Prüfungen obliegt dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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