§ 4 Sbg. MSV 2016 § 4

Sbg. MSV 2016 - Salzburger Motorschlittenverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Auf geöffneten Schipisten sind Fahrten mit Motorschlitten verboten, es sei denn, es handelt sich um betriebsnotwendige Fahrten. Betriebsnotwendige Fahrten sind solche, die zeitlich nicht außerhalb geöffneter Schipisten durchgeführt werden können und zur Aufrechterhaltung des Betriebes unumgänglich sind. Dazu zählen insbesondere unumgängliche Versorgungsfahrten oder Präparierungsmaßnahmen, die Behebung von technischen Gebrechen an Anlagen, die Beseitigung von Gefahrenquellen und die notwendige Wiederherstellung von Sicherheitseinrichtungen. Betriebsnotwendige Fahrten auf geöffneten Schipisten sind stets mit besonderer Vorsicht und Sorgfalt vorzunehmen.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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