§ 1 Sbg. KABLPV

Sbg. KABLPV - Kundmachung über die teilweise Aufhebung einer Bestimmung des Salzburger Landesbeamten-Pensionsgesetzes durch den VfGH

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, G 27/07-17, zugestellt am 5. November 2007, im § 68 Abs 1 des Salzburger Landesbeamten-Pensionsgesetzes, LGBl Nr 17/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 die Worte "in der Höhe von 50 %" als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

In Kraft seit 24.11.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Sbg. KABLPV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Sbg. KABLPV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Sbg. KABLPV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Sbg. KABLPV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Sbg. KABLPV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. KABLPV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Kundmachung über die teilweise Aufhebung einer Bestimmung des Salzburger Landesbeamten-Pensionsgesetzes durch den VfGH (Sbg. KABLPV) Fundstelle