§ 1 Sbg. FL

Sbg. FL - Fortbestand des Öffentlichkeitsrechtes der Salzburger Landeskliniken

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Auf Grund des § 45 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird kundgemacht, dass das Öffentlichkeitsrecht folgender, von der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH betriebenen Krankenanstalten gemäß § 41 Abs 2 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 fortbesteht:

1.

St Johanns Spital – Landeskrankenanstalten;

2.

Christian-Doppler-Klinik – Landesnervenklinik;

3.

Landeskrankenhaus St Veit im Pongau.

In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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