Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. FG

Salzburger Finanzgebarungsgesetz – S.FG

Sbg. FG
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Stand der Gesetzesgebung: 22.07.2020
Gesetz vom 24. April 2013 zur Sicherstellung einer risikoaversen Finanzgebarung im Land Salzburg (Salzburger Finanzgebarungsgesetz – S.FG)
StF: LGBl Nr 59/2013 (Blg LT 14. GP: RV 362, AB 402, jeweils 5. Sess)

§ 1 Sbg. FG § 1


(1) Dieses Gesetz dient der Sicherstellung einer risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung von bestimmten Rechtsträgern insbesondere bei der Aufnahme von Schulden, bei der Veranlagung öffentlicher Mittel, beim Schuldenportfoliomanagement und beim Risikomanagement.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf solche Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden, die von einem Dritten im Namen und auf Rechnung eines Rechtsträgers durchgeführt werden.

(3) Die in anderen landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über das bei der Durchführung von bestimmten Maßnahmen der Finanzgebarung zu beachtende Verfahren bleiben unberührt.

§ 2 Sbg. FG § 2


Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Finanzgebarung: alle Maßnahmen,

a)

die finanzielle Auswirkungen auf die Ausgaben, Einnahmen und Vermögensbestände eines Rechtsträgers haben, wie die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten oder von Anleihen;

b)

die mit der Bewirtschaftung von Finanzierungsverpflichtungen in Zusammenhang stehen, wie das Schuldenportfoliomanagement oder das Risikomanagement;

c)

im Zusammenhang mit der Veranlagung von Geldmitteln.

2.

Finanzgeschäft:

a)

ein Rechtsgeschäft,

aa)

mit dem Fremdfinanzierungsverpflichtungen eingegangen werden oder das sonst der Mittelbeschaffung dient, wie die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten oder von Anleihen;

ab)

das der Bewirtschaftung von Finanzierungsverpflichtungen dient;

ac)

das der Veranlagung von Geldmitteln dient;

b)

ein Differenzgeschäft;

c)

ein Optionsgeschäft.

3.

Rechtsträger:

a)

das Land Salzburg;

b)

die Stadt Salzburg;

c)

alle anderen Gemeinden im Land Salzburg;

d)

Gemeindeverbände im Land Salzburg;

e)

sonstige Rechtsträger, die im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 1995) den Sektoren S 1312 (Länder) oder S 1313 (Gemeinden) zugerechnet werden, soweit die Regelung deren Organisation in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.

§ 3 Sbg. FG § 3


(1) Rechtsträger haben ihre Finanzgebarung risikoavers auszurichten, insbesondere die damit notwendigerweise verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken und einer Risikominimierung jedenfalls den Vorrang vor einer Ertrags- oder Kostenoptimierung zu geben. Die Landesregierung hat nach Anhörung des Bundes durch Verordnung die dazu erforderlichen Richtlinien für das Risikomanagement für alle relevanten Risikoarten, insbesondere für die Risikoarten Kreditrisiko, Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, Reputationsrisiko, Rechtsrisiko und operationelles Risiko, festzulegen.

(2) Der Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft sowie die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten oder von Anleihen zum Zweck einer mittel- oder langfristigen Veranlagung sind unzulässig.

(3) Ein Rechtsträger darf ein Finanzgeschäft nur abschließen, wenn

1.

das zur Bestreitung eines im öffentlichen Interesse gelegenen Bedarfs erforderlich ist;

2.

im Fall einer Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten oder von Anleihen eine anderweitige liquide Bedeckung fehlt oder die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten oder von Anleihen die für den Rechtsträger wirtschaftlich bestmögliche Lösung darstellt;

3.

das Finanzgeschäft einem Geschäftstyp entspricht, der in einer Verordnung gemäß Abs 4 für zulässig erklärt worden ist; und

4.

das Finanzgeschäft insbesondere im Hinblick auf dessen Nebenbedingungen dem Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung entspricht.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

1.

einzelne Finanzgeschäfte zu bezeichnen,

a)

die auf Grund ihres Geschäftstyps, ihres Umfanges oder einer Gesamtrisiko-Analyse unter Berücksichtigung ihrer relevanten Markt-, Zins-, Liquiditäts- und Gegenparteirisiken dem Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung entsprechen, oder

b)

mit denen nur ein geringes finanzielles Risiko verbunden ist;

2.

weitere Voraussetzungen festzulegen, unter denen bestimmte Finanzgeschäfte abgeschlossen werden dürfen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und die Änderung der Verordnungen gemäß Abs 1 und 4 bedürfen der Zustimmung des Landtages.

(6) Die Rechtsträger von Unternehmungen, an denen sie allein oder mit anderen Rechtsträgern zu mehr als 50 % beteiligt sind, haben in geeigneter Weise sicherzustellen, dass Finanzgeschäfte, die nicht zur ordentlichen Geschäftsgebarung des jeweiligen Unternehmens gehören, nur abgeschlossen werden, wenn sie dem Abs 3 entsprechen.

§ 4 Sbg. FG § 4


Die Rechtsträger haben ihrem Schulden- und Liquiditätsmanagement eine strategische Jahresplanung zu Grunde zu legen.

§ 5 Sbg. FG § 5


(1) Die Rechtsträger haben für ihre Finanzgebarung eine Aufbau- und Ablauforganisation einzurichten, bei der die Bereiche Treasury/Markt und Risikomanagement/Marktfolge voneinander getrennt sind, und sicherzustellen, dass die mit deren Besorgung betrauten Personen abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

(2) Die Landesregierung kann bestimmte Rechtsträger gemäß § 2 Z 3 lit b bis e unter Bedachtnahme auf die ihnen jeweils zur Verfügung stehende Organisation, ihre jeweilige wirtschaftliche Situation sowie die Struktur und das Volumen der einzelnen Finanzgeschäfte durch Verordnung von der Einhaltung der Verpflichtung zur Trennung der Aufbau- und Ablauforganisation für alle oder einzelne genau zu bezeichnende Finanzgeschäfte entbinden.

§ 6 Sbg. FG


(1) Jeder Rechtsträger hat einmal jährlich bis 31. Mai einen Bericht über alle im Vorjahr neu getätigten Finanzgeschäfte zur Finanzierung des jeweiligen Haushalts unter Angabe ihrer Art und der wesentlichen Vertragsinhalte wie Nominale, Laufzeit, Verzinsung und einen detaillierten Bericht zum jeweiligen Schuldenstand zu erstellen und dem Landtag bekannt zu geben. Dies gilt auch für Berichte gemäß Art 6 des Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (VSKS) betreffend die Emissionspläne der Gebietskörperschaften.

(2) Die näheren Bestimmungen über Inhalt und Form der Berichte und darüber, ob und inwieweit die Berichte auf elektronischem Weg und über Datenschnittstellen zu legen sind, werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen.

§ 7 Sbg. FG § 7


Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Salzburg, der sonstigen Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie und der Rechtsträger gemäß § 2 Z 3 lit e, soweit es sich dabei um einen (nicht-territorialen) Selbstverwaltungskörper handelt.

§ 8 Sbg. FG


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft und ist auf alle Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt ergriffen werden.

(2) Abweichend von Abs 1 können auch nach dem 1. Juli 2013 Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und risikoreduzierende Absicherungen von bestehenden Geschäften entgegen § 3 Abs 1 bis 3 vereinbart werden, wenn

1.

diese Finanzgeschäfte im direkten Zusammenhang mit einem vor dem 1. Jänner 2013 abgeschlossenen Finanzgeschäft stehen;

2.

der Rechtsträger dem Österreichischen Koordinationskomitee bis zum 31. Oktober 2013 eine geeignete Strategie für einen stufenweisen Abbau der den §§ 3 bis 5 widersprechenden Finanzgeschäfte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 übermittelt und

3.

der Rechtsträger diese Finanzgeschäfte auf der Grundlage seiner Strategie gemäß Z 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anpasst.

Die Strategie gemäß Z 2 kann nach Anhörung des Österreichischen Koordinationskomitees auch einen späteren Endtermin als den 31. Dezember 2016 vorsehen, wenn das auf Grund der Art oder des Volumens der betroffenen Finanzgeschäfte den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist.

(3) Abs 2 gilt in Bezug auf § 3 Abs 6 mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle des Österreichischen Koordinationskomitees die Landesregierung und, wenn es sich um ein Unternehmen der Stadt Salzburg, einer anderen Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes im Land Salzburg handelt, der Gemeinderat der Stadt Salzburg, die Gemeindevertretung der jeweiligen Gemeinde bzw die Verbandsversammlung des jeweiligen Gemeindeverbandes tritt.

(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 71/2020). (5) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 3 Abs 4, längstens aber bis 31. Dezember 2013 dürfen risikoaverse Finanzgeschäfte auch ohne Zulässigkeitserklärung in einer solchen Verordnung abgeschlossen werden.

§ 9 Sbg. FG


§ 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2020 tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 59/2013 außer Kraft.

Salzburger Finanzgebarungsgesetz – S.FG (Sbg. FG) Fundstelle


Gesetz vom 24. April 2013 zur Sicherstellung einer risikoaversen Finanzgebarung im Land Salzburg (Salzburger Finanzgebarungsgesetz – S.FG)
StF: LGBl Nr 59/2013 (Blg LT 14. GP: RV 362, AB 402, jeweils 5. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit 15.07.2013 Zuletzt aktualisiert am 27.10.2017 Gesetzesnummer 20000859 Dokumentnummer LSB40015073 Zum Seitenanfang. Über diese Seite
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