Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.02.2026
(1)Absatz einsDer Dienstgeber kann im Einzelfall zulassen, dass ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen abgewichen wird, sofern
1.Ziffer einsnicht in der Verordnung selbst das Zulassen von Ausnahmen untersagt wird;
2.Ziffer 2diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und
3.Ziffer 3nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind und dass durch eine andere vom Dienstgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmung dieser Verordnung.
(2)Absatz 2Vor der Zulassung von Ausnahmen nach Abs 1 ist einzuholen:Vor der Zulassung von Ausnahmen nach Absatz eins, ist einzuholen:
1.Ziffer einsim Landesdienst eine Stellungnahme der Bedienstetenschutzkommission gemäß § 48;im Landesdienst eine Stellungnahme der Bedienstetenschutzkommission gemäß Paragraph 48 ;,
2.Ziffer 2im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände eine Stellungnahme der Personalvertretung und eine Stellungnahme der Kontrollorgane gemäß § 54.im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände eine Stellungnahme der Personalvertretung und eine Stellungnahme der Kontrollorgane gemäß Paragraph 54,
(3)Absatz 3Ausnahmen nach Abs 1 können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erreichung der in Abs 1 Z 3 genannten Zielsetzungen erforderlich ist. Ausnahmen nach Abs 3 sind vom Dienstgeber aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.Ausnahmen nach Absatz eins, können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erreichung der in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Zielsetzungen erforderlich ist. Ausnahmen nach Absatz 3, sind vom Dienstgeber aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.
In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 55a S-BSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55a S-BSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 55a S-BSG