§ 58a RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der Richter ist verpflichtet, ihm zugeteilte Richteramtsanwärter und Rechtspraktikanten vorschriftsmäßig auszubilden. Einem Richter dürfen nicht mehr als zwei Richteramtsanwärter oder Rechtspraktikanten gleichzeitig zur Ausbildung zugeteilt sein.

In Kraft seit 01.05.1988 bis 31.12.9999
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