§ 197 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024
  1. (1)Absatz einsFür die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:

Gehaltsgruppe

Planstelle

I

Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)

Staatsanwalt

Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)

Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft

Leiter einer Staatsanwaltschaft

II

Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft

Stellvertreter des Leiters der WKStA

Erster Stellvertreter des Leiters der WKStA

Leiter der WKStA

III

Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

  1. (2)Absatz 2Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.

    in der

    in der Gehaltsgruppe

    Gehalts-

    I

    II

    III

    stufe

    Euro

    1

    3 430,7

    --

    --

    2

    3 517,9

    --

    --

    3

    3 865,3

    --

    --

    4

    4 213,7

    --

    --

    5

    4 562,3

    --

    --

    6

    4 915,0

    --

    --

    7

    5 265,0

    --

    --

    8

    5 588,0

    6 056,0

    --

    9

    5 844,4

    6 143,2

    6 487,7

    10

    6 176,7

    6 493,1

    6 574,9

    11

    6 511,8

    6 845,7

    7 014,6

    12

    6 845,7

    7 195,7

    7 805,9

    13

    7 179,5

    7 548,4

    8 684,1

    14

    7 518,7

    7 986,8

    9 035,3

    15

    7 869,0

    8 689,3

    9 386,4

    16

    8 221,2

    9 303,5

    9 736,4

    17

    8 484,1

    9 567,5

    10 002,0

    1. (3)Absatz 3Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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