Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2025
(1)Absatz eins§ 11 RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.Paragraph 11, RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
(2)Absatz 2§ 18 RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.Paragraph 18, RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.
(3)Absatz 3§ 19 RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag, über den entschieden werden soll, nach dem 31. Dezember 2004 gestellt wird.Paragraph 19, RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag, über den entschieden werden soll, nach dem 31. Dezember 2004 gestellt wird.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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