Gesamte Rechtsvorschrift R-ÜG

Rechts-Überleitungsgesetz

R-ÜG
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

1. Abschnitt-Wirkungsbereich

§ 1 R-ÜG


(1) Alle nach dem 13. März 1938 erlassenen Gesetze und Verordnungen sowie alle einzelnen Bestimmungen in solchen Rechtsvorschriften, die mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar sind, die dem Rechtsempfinden des österreichischen Volkes widersprechen oder typisches Gedankengut des Nationalsozialismus enthalten, werden aufgehoben.

(2) Die Bundesregierung kann durch Kundmachung feststellen, welche Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 1 als aufgehoben zu gelten haben. Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden sind an die Feststellungen einer solchen Kundmachung gebunden.

(3) Die Kundmachung kann auch bestimmen, ob und in welchem Umfang frühere Rechtsvorschriften an Stelle der aufgehobenen in Geltung treten.

(4) Die Kundmachungen sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

§ 2 R-ÜG


Alle übrigen Gesetze und Verordnungen, die nach dem 13. März 1938 für die Republik Österreich oder ihre Teilbereiche erlassen wurden, werden bis zur Neugestaltung der einzelnen Rechtsgebiete als österreichische Rechtsvorschriften in vorläufige Geltung gesetzt.

§ 3 R-ÜG (weggefallen)


§ 3 R-ÜG (weggefallen) seit 01.01.2004 weggefallen.

§ 4 R-ÜG


(1) Dieses Verfassungsgesetz tritt rückwirkend mit 10. April 1945 in Kraft. Die Kundmachungen gemäß § 1, Abs. (2), können jedoch für die Aufhebung einzelner Rechtsvorschriften auch einen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(2) Der Titel, § 1 Abs. 2 und 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Zugleich tritt § 3 außer Kraft.

§ 5 R-ÜG


Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Rechts-Überleitungsgesetz (R-ÜG) Fundstelle


Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 über die Wiederherstellung des Rechtslebens in Österreich (Rechts-Überleitungsgesetz - R-ÜG)
StF: StGBl. Nr. 6/1945

Änderung

BGBl. I Nr. 100/2003 (NR: GP XXII RV 93 AB 243 S. 35. BR: 6872 AB 6886 S. 702.)

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