§ 6 PZG Ausnahmebestimmungen

PZG - Punzierungsgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Eine Feingehaltszahl und eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf

1.

Edelmetallgegenständen, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen;

2.

für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen;

3.

Edelmetallgegenständen, die vor 1938 erzeugt wurden, vorbehaltlich des § 1 Abs. 3 Z 1.

(2) Eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf

1.

Edelmetallgegenständen aus Platin oder Gold, die nicht mehr als zwei Gramm wiegen;

2.

Edelmetallgegenständen aus Silber, die nicht mehr als dreißig Gramm wiegen;

3.

Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen.

In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
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