§ 26e PyroTG 2010 Register und Verzeichnis

PyroTG 2010 - Pyrotechnikgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024

(1) Die benannte Stelle hat nach positivem Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens dem geprüften pyrotechnischen Gegenstand eine Registrierungsnummer gemäß § 21d zuzuweisen.

(2) Über die zugewiesenen Registrierungsnummern ist ein Register zu führen, das neben den Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände auch Angaben zum Hersteller enthält.

(3) Die benannte Stelle hat weiters ein Verzeichnis der pyrotechnischen Gegenstände, für die sie Konformitätsbescheinigungen ausgestellt hat, unter Verwendung des im Anhang der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU festgelegten Formats und den darin festgelegten Merkmalen zu führen. Diese Informationen müssen von ihr mindestens zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Konformitätsbescheinigung aufbewahrt werden.

(4) Das Verzeichnis gemäß Abs. 3 ist von der benannten Stelle aktuell zu halten und im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

(5) Wird die Notifizierung der benannten Stelle widerrufen, muss sie das Verzeichnis an eine andere benannte Stelle oder an den Bundesminister für Inneres übertragen.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26e PyroTG 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26e PyroTG 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26e PyroTG 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26e PyroTG 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26e PyroTG 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PyroTG 2010 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26d PyroTG 2010
§ 27 PyroTG 2010