§ 41 PyroTG Verfall

PyroTG - Pyrotechnikgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze, für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf und Vorrichtungen sowie für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen bestimmte Abschuss- oder Abbrennvorrichtungen und Geräte, die den Gegenstand einer nach § 40 strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn

1.

sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit missbräuchlichem oder leichtfertigem Gebrauch oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder

2.

sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder

3.

ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt werden, ist auf den Verfall selbstständig zu erkennen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen.

(3) Gemäß Abs. 1 oder 2 verfallene Gegenstände oder Sätze gehen in das Eigentum des Bundes über.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 PyroTG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 PyroTG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 PyroTG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 PyroTG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 PyroTG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 40 PyroTG
§ 42 PyroTG