§ 3 PVGuS

PVGuS - Preistransparenzverordnung – Gas und Strom 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Als Endverbraucher gelten alle industriellen Verbraucher und gewerblichen Verbraucher im Inland, die Gas über Rohrleitungen für den Eigenverbrauch beziehen, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Folgende Endverbraucher sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen:

1.

Endverbraucher, die Gas zur Stromerzeugung in Kraftwerken oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen einsetzen;

2.

Endverbraucher, die Gas für nichtenergetische Zwecke (zB chemische Industrie) einsetzen;

3.

Endverbraucher von Gas mit einem Verbrauch von über 4 000 000 GJ pro Kalenderjahr.

In Kraft seit 26.04.2012 bis 31.12.9999
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