§ 42h PVG Übergangsbestimmung anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Wahl des Personalvertretungsorgans, welches beim Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk (Wien West-Ost) in seiner ab 1. November 2019 bestehenden Struktur einzurichten ist, erfolgt im Zuge der Bundes-Personalvertretungswahl 2019. Für die Durchführung dieser Wahl gilt die Personalvertretung beim Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk mit der Personalvertretung beim Arbeitsinspektorat für den 4. Aufsichtsbezirk als zusammengefasst im Sinne des § 4 Abs. 1.

(2) § 24a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienststellenwahlausschuss vom zuständigen Fachausschuss in sinngemäßer Anwendung der §§ 16 ff zu bestellen ist.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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§ 41g PVG Eingaben an die Aufsichtsbehörde§ 41h PVG Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht, an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof§ 42 PVG§ 42a PVG Weiterführung der Geschäfte§ 42b PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Auflösung des Bezirks Wien Umgebung§ 42c PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Auflösung des Bezirkspolizeikommandos Eferding§ 42d PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten§ 42e PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Errichtung der „Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol“§ 42f PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Errichtung von Schulclustern§ 42g PVG Weiterbestand der Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen hinsichtlich der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Änderungen in der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H § 42h PVG Übergangsbestimmung anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten§ 42i PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Trennung der Einsatz-Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilungen (EGFA) bei den Landespolizeidirektionen§ 42j PVG (weggefallen)§ 42k PVG (weggefallen)§ 42l PVG (weggefallen)§ 42m PVG (weggefallen)§ 42n PVG (weggefallen)§ 42o PVG (weggefallen)§ 42p PVG (weggefallen)§ 42q PVG (weggefallen)§ 42r PVG (weggefallen)
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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