Art. 2 PubFG

PubFG - Publizistikförderungsgesetz 1984

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Förderungen ab dem Jahr 1991 anzuwenden.

(2) Begehren auf Zuerkennung von Förderungsmitteln, die sich aus der Erhöhung der Mittel auf Grund Art. 1 Z 4 ergeben, sind bis 31. Mai 1991 an das Bundeskanzleramt zu stellen.

In Kraft seit 11.05.1991 bis 31.12.9999
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Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG) Fundstelle