§ 20 PTSG Aufhebung von Bundesgesetzen

PTSG - Poststrukturgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Fernmeldeinvestitionsgesetz, BGBl. Nr. 312/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 734/1995, außer Kraft. Haftungen und Verpflichtungen des Bundes für die nach diesem Gesetz bisher bis 30. April 1996 erfolgten Finanzierungen bleiben unberührt.

(2) Weiters tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft, BGBl. Nr. 638/1994, außer Kraft.

In Kraft seit 01.05.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 PTSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 PTSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 PTSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 PTSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 PTSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19a PTSG
§ 21 PTSG