Gesamte Rechtsvorschrift PT-PVPDÜV

PT-Personalverrechnungs- und Pensionsdatenübermittlungsverordnung

PT-PVPDÜV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 PT-PVPDÜV Auszuwertende Daten


  1. (1)Absatz eins,Die Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) haben die in § 17 Abs. 7b Z 1 PTSG angeführten Unterlagen (Daten) über die bei diesen Unternehmen beschäftigten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen spätestens bis zum sechsten Arbeitstag vor Ablauf eines jeden Monats zur Verfügung zu stellen. Die zu übermittelnden Auswertungen bzw. Daten sind dabei in folgender Aufgliederung zur Verfügung zu stellen:Die Unternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG) haben die in Paragraph 17, Absatz 7 b, Ziffer eins, PTSG angeführten Unterlagen (Daten) über die bei diesen Unternehmen beschäftigten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen spätestens bis zum sechsten Arbeitstag vor Ablauf eines jeden Monats zur Verfügung zu stellen. Die zu übermittelnden Auswertungen bzw. Daten sind dabei in folgender Aufgliederung zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsPersonalausgaben für aktive Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte jeweils für den Folgemonat,
    2. 2.Ziffer 2Personalausgaben für aktive Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß § 25 Abs. 5 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 in der jeweils geltenden Fassung, jeweils für den Folgemonat, undPersonalausgaben für aktive Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 25, Absatz 5, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils für den Folgemonat, und
    3. 3.Ziffer 3Überweisungsbeträge gemäß § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung, jeweils für den laufenden Monat.Überweisungsbeträge gemäß Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils für den laufenden Monat.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Unternehmen haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen weiters bis zum fünften Arbeitstag eines jeden Monats einen Monatsvoranschlag - bezogen auf den jeweils darauf folgenden Monat - betreffend die in § 17 Abs. 7b PTSG, BGBl. I Nr. 201/1996 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Daten zur Verfügung zu stellen.Die in Absatz eins, genannten Unternehmen haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen weiters bis zum fünften Arbeitstag eines jeden Monats einen Monatsvoranschlag - bezogen auf den jeweils darauf folgenden Monat - betreffend die in Paragraph 17, Absatz 7 b, PTSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Daten zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 und 2  auszuwertenden Daten sind auf Basis der Darstellungsgrundsätze des Bundesvoranschlages nach folgenden Kriterien aufzugliedern:Die gemäß Absatz eins und 2  auszuwertenden Daten sind auf Basis der Darstellungsgrundsätze des Bundesvoranschlages nach folgenden Kriterien aufzugliedern:
    • -StrichaufzählungFinanzpositionen (Voranschlags-Ansätze, Voranschlags-Posten),
    • -StrichaufzählungVoranschlags-Ansätze mit ansatzbezogenen Zwischensummen.
    Die Bezeichnungen dieser Kriterien ändern sich mit Inkrafttreten der 2. Etappe der Haushaltsrechtsreform ab 1. Jänner 2013 in:
    • -StrichaufzählungBudgetpositionen (Voranschlags-Stellen, Konten),
    • -StrichaufzählungVoranschlags-Stellen mit stellenbezogenen Zwischensummen.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten sind die in Abs. 5 näher bezeichneten DatenAbweichend von den in Absatz eins, genannten Zeitpunkten sind die in Absatz 5, näher bezeichneten Daten
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera ader neu hinzugekommenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres,
      2. b)Litera bder weggefallenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahresjeweils bis zum zehnten Arbeitstag im Jänner, April, Juli und Oktober jeden Jahres und
    2. 2.Ziffer 2bis zum 31. Jänner jedes Kalenderjahres die Daten sämtlicher am 31. Dezember des Vorjahres bestehenden Pensionen
    zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5,Die in Abs. 4 genannten Pensionsdaten sind nach folgenden Kriterien aufzugliedern:Die in Absatz 4, genannten Pensionsdaten sind nach folgenden Kriterien aufzugliedern:
    1. 1.Ziffer einsPensionsantrittsdatum,
    2. 2.Ziffer 2Geburtsmonat und -jahr,
    3. 3.Ziffer 3Unternehmenszugehörigkeit zum Zeitpunkt des Pensionsantritts,
    4. 4.Ziffer 4Geschlecht,
    5. 5.Ziffer 5Verwendungsgruppe zum Zeitpunkt des Pensionsantritts,
    6. 6.Ziffer 6Rechtsgrundlage der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand oder des Versorgungsanspruchs (z.B. § 14 oder § 15 oder § 15 in Verbindung mit § 236b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder § 14 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340,Rechtsgrundlage der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand oder des Versorgungsanspruchs (z.B. Paragraph 14, oder Paragraph 15, oder Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, oder Paragraph 14, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340,
    7. 7.Ziffer 7Pensionsart (z.B. Ruhebezug, Witwen- oder Witwerversorgungsbezug, Waisenversorgungsbezug),
    8. 8.Ziffer 8die monatliche Pensionshöhe, aufgegliedert in die jeweiligen Bezugsbestandteile (brutto).

§ 2 PT-PVPDÜV Art der Übermittlung


Die Daten nach § 1 sind von den dort genannten Unternehmen wie folgt zu übermitteln: Die Daten nach Paragraph eins, sind von den dort genannten Unternehmen wie folgt zu übermitteln:

  1. 1.Ziffer einsdie in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2, sowie Abs. 2 genannten Daten monatlich elektronisch in einer dem Aufbau des Bundesvoranschlages entsprechenden Form, elektronisch weiterverarbeitbar unter Verwendung eines Tabellenkalkulationsprogramms, sowie zusätzlich in elektronisch nicht weiterverarbeitbarer Form,die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2, sowie Absatz 2, genannten Daten monatlich elektronisch in einer dem Aufbau des Bundesvoranschlages entsprechenden Form, elektronisch weiterverarbeitbar unter Verwendung eines Tabellenkalkulationsprogramms, sowie zusätzlich in elektronisch nicht weiterverarbeitbarer Form,
  2. 2.Ziffer 2die in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten Daten für jeden Einzelfall und für den Fälligkeitsmonat durch Übermittlung einer anonymisierten Kopie des Rückschreibens des zuständigen Pensionsversicherungsträgers oder des Dienstgebers des neuen Dienstverhältnisses, mit dem die Berechnung des gemäß § 311 ASVG zu leistenden Überweisungsbetrages bestätigt wird.die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Daten für jeden Einzelfall und für den Fälligkeitsmonat durch Übermittlung einer anonymisierten Kopie des Rückschreibens des zuständigen Pensionsversicherungsträgers oder des Dienstgebers des neuen Dienstverhältnisses, mit dem die Berechnung des gemäß Paragraph 311, ASVG zu leistenden Überweisungsbetrages bestätigt wird.
  3. 3.Ziffer 3die in § 1 Abs. 4 und 5 genannten Daten in einem mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen zu vereinbarenden Datenformat elektronisch durch zwei anonymisierte Individualdatensätze je Person,die in Paragraph eins, Absatz 4 und 5 genannten Daten in einem mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen zu vereinbarenden Datenformat elektronisch durch zwei anonymisierte Individualdatensätze je Person,
    1. a)Litera ader erste Datensatz nach dem Geburtsmonat und -jahr sortiert und die in § 1 Abs. 5 Z 1 bis 7 angeführten Datenarten umfassend,der erste Datensatz nach dem Geburtsmonat und -jahr sortiert und die in Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 angeführten Datenarten umfassend,
    2. b)Litera bder zweite Datensatz nach der Pensionshöhe sortiert und die in § 1 Abs. 5 Z 4 bis 8 angeführten Datenarten umfassend.der zweite Datensatz nach der Pensionshöhe sortiert und die in Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4 bis 8 angeführten Datenarten umfassend.

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