Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsPersonen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (§ 52 Abs. 1 Z 1 PStG 2013) und die daher Auskunft über die Eintragung begehren können, sind jedenfalls der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht.Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, PStG 2013) und die daher Auskunft über die Eintragung begehren können, sind jedenfalls der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht.
(2)Absatz 2Wird glaubhaft gemacht, dass ein schutzwürdiges Interesse, wie etwa eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit, einer Auskunft an eine dem Personenkreis des § 52 Abs. 1 PStG 2013 angehörende Person entgegensteht, hat die Personenstandsbehörde dies evident zu halten. Eine Auskunft an diese Person ist auf jene Daten zu beschränken, hinsichtlich welcher kein schutzwürdiges Interesse besteht.Wird glaubhaft gemacht, dass ein schutzwürdiges Interesse, wie etwa eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit, einer Auskunft an eine dem Personenkreis des Paragraph 52, Absatz eins, PStG 2013 angehörende Person entgegensteht, hat die Personenstandsbehörde dies evident zu halten. Eine Auskunft an diese Person ist auf jene Daten zu beschränken, hinsichtlich welcher kein schutzwürdiges Interesse besteht.
(3)Absatz 3Eine Auskunft ist jedoch vollumfänglich zu erteilen, wenn die dem Personenkreis des § 52 Abs. 1 PStG 2013 angehörende Person nachweist, dass ein schutzwürdiges Interesse nicht oder nicht mehr vorliegt. Diesfalls hat die Personenstandsbehörde vor Erteilung der Auskunft die Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht hat, zu verständigen und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben.Eine Auskunft ist jedoch vollumfänglich zu erteilen, wenn die dem Personenkreis des Paragraph 52, Absatz eins, PStG 2013 angehörende Person nachweist, dass ein schutzwürdiges Interesse nicht oder nicht mehr vorliegt. Diesfalls hat die Personenstandsbehörde vor Erteilung der Auskunft die Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht hat, zu verständigen und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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