§ 31 PslG Meldepflichten

PslG - Psychologengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Berufsangehörige, die in die jeweiligen Berufslisten eingetragen worden sind, haben dem Bundesministerium für Gesundheit binnen einem Monat jede Änderung der eingetragenen Daten, insbesondere

1.

des Namens,

2.

des Arbeitsortes (Berufssitzes oder des Dienstortes),

3.

der Zustelladresse,

4.

jede Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird,

5.

jede Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie

6.

den dauernden Verzicht auf die Berufsausübung

schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der jeweiligen Berufsliste vorzunehmen.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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