Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2026
Paragraph 2 b,
§ 43a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, ist auf Privatschulen anzuwenden. Paragraph 43 a, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, ist auf Privatschulen anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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