§ 73 PO 1995 Übergangsbestimmungen für den ruhegenußfähigen Monatsbezug und die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

PO 1995 - Pensionsordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) § 3 Abs. 1, § 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 der Pensionsordnung 1966 in der am 30. Juni 1995 geltenden Fassung sind auf den Beamten, der vor dem 1. Jänner 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden ist oder ausscheidet, weiterhin anzuwenden.

(2) § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 in der Fassung vor der 14. Novelle zur Pensionsordnung 1995 und § 24 Abs. 1 gelten für den Beamten, der vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden ist und seither ununterbrochen Bediensteter einer inländischen Gebietskörperschaft war oder ist, mit der Maßgabe, daß an die Stelle von 15 Jahren jeweils zehn Jahre treten.

(3) Hat der Beamte am 1. Jänner 1996 mindestens ein halbes Jahr, aber weniger als 1 ½ Jahre in einer Gehaltsstufe zurückgelegt, aus der für ihn eine Vorrückung oder Zeitvorrückung vorgesehen ist, und scheidet er bis zum Ende des für diese Vorrückung oder Zeitvorrückung erforderlichen Zeitraumes aus dem Dienststand aus, dann erhöht sich der ruhegenußfähige Monatsbezug um den halben Betrag der Gehaltssteigerung, die sich durch die Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte. Dabei gelten Dienstzulagen nach dem 2. Abschnitt der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, als Bestandteil des Gehaltes.

(4) Hat der Beamte am 1. Jänner 1996 mindestens 1 ½ Jahre in einer Gehaltsstufe zurückgelegt, aus der für ihn eine Vorrückung oder Zeitvorrückung vorgesehen ist, und scheidet er bis zum Ende des für diese Vorrückung oder Zeitvorrückung erforderlichen Zeitraumes aus dem Dienststand aus, dann ist er so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung bereits eingetreten wäre.

(5) Ist am 1. Jänner 1996 mindestens die Hälfte des für die Dienstalterszulage erforderlichen Zeitraumes verstrichen und scheidet der Beamte bis zum Ende dieses Zeitraumes aus dem Dienststand aus, dann ist er so zu behandeln, als ob er bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte.

(6) Ist am 1. Jänner 1996 mindestens die Hälfte des für die erhöhte Dienstalterszulage erforderlichen Zeitraumes verstrichen und scheidet der Beamte bis zum Ende dieses Zeitraumes aus dem Dienststand aus, dann ist er so zu behandeln, als ob er bereits Anspruch auf die erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.

(7) Wurde ein Beamter nach dem 1. Jänner 1999 bis zu dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in den Ruhestand versetzt, ist der ruhegenußfähige Monatsbezug auf der Grundlage der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung des Art. II zu berechnen.

(8) Abs. 1 bis 7 gelten auch für den Hinterbliebenen und den Angehörigen des in diesen Bestimmungen genannten Beamten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis PO 1995 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
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Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 72 PO 1995
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