§ 15 PKVG

PKVG - Pensionskassenvorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Ein Leistungsanspruch erlischt jedenfalls mit dem Tod des jeweils Leistungsberechtigten.

In Kraft seit 01.08.1997 bis 31.12.9999
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