§ 29 PBVG Durchführung der Wahl

PBVG - Post-Betriebsverfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.05.2024

(1) Der Wahlausschuß hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für die Wahl aller Personalvertretungsorgane. Die Wahl aller Personalvertretungsorgane hat mittels eines einzigen vom Zentralwahlausschuß aufzulegenden einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 persönlich auszuüben.

(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.

(4) Umfaßt ein Unternehmen nur einen Betrieb und sind in diesem Betrieb bis zu zwei Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen, so ist die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses in einem vereinfachten Wahlverfahren durchzuführen. Für dieses vereinfachte Wahlverfahren gilt § 58 Arbeitsverfassungsgesetz sinngemäß.

In Kraft seit 01.09.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 PBVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 PBVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 29 PBVG


Entscheidungen zu § 29 Abs. 1 PBVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 PBVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 PBVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28 PBVG
§ 30 PBVG