§ 2 P-ZV 2012 Einteilung der Postämter

P-ZV 2012 - Post-Zuordnungsverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter und deren Untergliederung ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenkerjahresvollarbeitsplätze.Die Punktezahlen der im Paragraph eins, angeführten Postämter und deren Untergliederung ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenkerjahresvollarbeitsplätze.

Es entsprechen:

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen

PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ................................................

3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen

 

 

2 Punkte;

ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender Lenker (Jahresvollarbeitsplatz) eines Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht ausschließlich Fahrdienst versieht (bei Straßenpostkursen nur für die betreffenden Anfangspostämter) ...................................

0,5 Punkte.

  1. (2)Absatz 2,Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- und Teilarbeitsplätze, systemisierte Überstundenleistungen, bei Poststellen systemisierte Wochenstunden und Lenker sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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