Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2026
(1)Absatz eins,Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor, die Direktorinnen bzw. Direktoren und die Landesdirektorinnen bzw. Landesdirektoren können durch Beschluss des Stiftungsrates von ihrer Funktion nur dann vorzeitig abberufen werden, wenn die betreffende Person die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, weil
1.Ziffer einsnachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,
2.Ziffer 2dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder die betreffende Person infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist,
3.Ziffer 3eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, sofern die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
4.Ziffer 4eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.
(2)Absatz 2,Die Gründe für die vorzeitige Abberufung sind der betroffenen Person rechtzeitig vor der Beschlussfassung des Stiftungsrates mitzuteilen, um ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und bei der Beschlussfassung des Stiftungsrates auf diese Stellungnahme Bedacht nehmen zu können.
(3)Absatz 3,Im Fall von Streitigkeiten über die vorzeitige Abberufung durch den Stiftungsrat und daraus entstehende Ansprüche entscheiden die ordentlichen Gerichte.
In Kraft seit 24.04.2026 bis 31.12.9999
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