§ 139e Oö. StGBG 2002 § 139e

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Auf sonstige Bedienstete, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, sind die für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen des § 54, des § 55 Abs. 3, 3a und 7, des § 57 und des § 61 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 91/2015, 24/2016)

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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