§ 10 Oö. StGBG 2002 Angelobung

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat anlässlich seiner (ihrer) Pragmatisierung dem Bürgermeister (der Bürgermeisterin) oder einem (einer) von ihm (ihr) beauftragte(n) Vertreter(in) folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, die Bundes- und Landesgesetze sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten und alle mit meinem Amt verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.“ Die Angelobung ist im Personalakt zu vermerken.

(2) Wenn der Beamte (die Beamtin) die Angelobung verweigert, ist die Pragmatisierung rechtsunwirksam.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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