Den im Oberösterreichischen Landtag vertretenen politischen Parteien (Landtagsparteien) ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und an der politischen Bildung, zur Bedeckung des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes sowie für ihre sonstige Öffentlichkeitsarbeit auf ihren Antrag eine Finanzierung des Landes zu gewähren.
Der Antrag auf Parteienfinanzierung ist bei sonstigem Anspruchsverlust jeweils bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen. Er ist bei der Landesregierung einzubringen und muß von dem Organ der Landtagspartei unterzeichnet sein, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen befugt ist. Im Antrag muß das Konto bekanntgegeben werden, auf das die Förderung überwiesen werden soll.
(1) Die Parteienfinanzierung besteht in einem jährlichen Finanzierungsbetrag, der in zwei gleich großen Halbjahresraten jeweils zum Ende des ersten und dritten Quartals fällig wird. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(2) Die Halbjahresraten sind jeweils im vorhinein auf das im Antrag angegebene Konto der Landtagspartei zu überweisen.
(3) Das Anlegen einer Rücklage für unvorhergesehene Ausgaben oder für vorgesehene Ausgaben, die die Höhe des jährlichen Finanzierungsbetrages übersteigen, ist zulässig.
(1) Die Höhe der jährlichen Parteienfinanzierung A durch das Land errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zum Landtag, bezogen auf die jeweils letzte Landtagswahl, mit dem Betrag von 17,02 Euro multipliziert wird. Ab dem Jahr 2019 vermindert oder erhöht sich dieser Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(2) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Landtagsparteien nach Maßgabe der von ihnen bei der letzten Landtagswahl erreichten Mandatszahl zu verteilen. Der sich so ergebende Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag auf- oder abzurunden.
(Anm: LGBl.Nr. 88/2012)
(1) Über den Antrag auf Parteienfinanzierung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(2) Ändern sich die für die Finanzierung maßgebenden Verhältnisse im Zusammenhang mit einer Landtagspartei, so ist die Finanzierung von Amts wegen neu festzusetzen bzw. einzustellen. Stichtag für die Neuberechnung der Finanzierungsbeträge ist dabei der Monatserste, der der Veränderung folgt, bzw. im Falle einer Änderung auf Grund einer Landtagswahl der Tag der ersten Sitzung des neugewählten Landtages (Art. 18 Abs. 3 Oö. L-VG 1991). (Anm: LGBl.Nr. 88/2012, 94/2017)
(3) Der bei einer Neuberechnung gemäß Abs. 2 entstehende Differenzbetrag ist zur nächsten fälligen Halbjahresrate hinzuzuzählen oder von ihr abzuziehen.
Jede politische Partei, die Finanzierungsmittel nach diesem Landesgesetz erhält, hat über die Verwendung dieser Mittel Aufzeichnungen zu führen. Einnahmen, die den Parteien auf Grund dieses Landesgesetzes zukommen, sind nur bei jener territorialen Gliederung der Partei (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisation) anzuführen, bei der sie tatsächlich verwendet werden. Die Verwendung ist im zweiten Berichtsteil des Rechenschaftsberichts nach § 5 Parteiengesetz 2012 in einem eigenen Abschnitt nachzuweisen. Dies gilt auch als Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung. (Anm: LGBl. Nr. 10/2020)
(Anm: LGBl.Nr. 88/2012)
Den in den Gemeinderäten der oberösterreichischen Gemeinden vertretenen politischen Parteien ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und an der politischen Bildung, zur Bedeckung des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwands sowie für ihre sonstige Öffentlichkeitsarbeit auf Bezirks- und Gemeindeebene eine Finanzierung des Landes zu gewähren.
(Anm: LGBl.Nr. 88/2012)Anmerkung, LGBl.Nr. 88/2012)
(1) Die Höhe der jährlichen Parteienfinanzierung B durch das Land errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zu den Gemeinderäten, bezogen auf die jeweils letzte landesweit abgehaltene Gemeinderatswahl je politischem Bezirk, mit dem Betrag von 3,08 Euro multipliziert wird. Ab dem Jahr 2019 vermindert oder erhöht sich dieser Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(2) Der Bezirksbetrag gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen im jeweiligen politischen Bezirk vertretenen Parteien nach Maßgabe der von ihnen bei der jeweils letzten Gemeinderatswahl erreichten Mandatszahl zu verteilen. Der sich so ergebende Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag auf- oder abzurunden.
(3) §§ 2, 3, 5 und 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Antrag von einem Organ der Landespartei unterzeichnet sein muss, bei Parteien, die keine Landesparteiorganisation haben, vom Organ, das satzungsgemäß nach außen zur Vertretung befugt ist und in diesem Fall auch ein Konto der Bezirks- oder Gemeindepartei genannt werden darf, auf das die Halbjahresraten zu überweisen sind. Soweit eine Landesparteiorganisation besteht, kommt dieser die Verfügung über die überwiesenen Beträge zu.
(Anm: LGBl.Nr. 88/2012)
(1) Jede politische Partei im Sinn des § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012 und jede wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, darf für die Wahlwerbung anlässlich einer Landtagswahl zwischen dem Stichtag der Landtagswahl und dem jeweiligen Wahltag maximal sechs Millionen Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben von Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber, die auf einem der Partei zuzurechnenden bzw. von ihr eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen. Ausgaben, die der auf die Person der jeweiligen Wahlwerberin bzw. des jeweiligen Wahlwerbers abgestimmten Wahlwerbung dienen, haben pro Wahlwerberin bzw. Wahlwerber insgesamt bis zu dem im § 4 Abs. 1 letzter Satz iVm. § 14 Abs. 2 Parteiengesetz 2012 festgelegten Betrag außer Betracht zu bleiben.
(2) Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben, die ab dem Stichtag der Wahl bis zum jeweiligen Wahltag spezifisch für die Wahlauseinandersetzung aufgewendet werden. Dazu zählen insbesondere:
1. | Außenwerbung, insbesondere Plakate; | |||||||||
2. | Postwurfsendungen und Direktwerbung; | |||||||||
3. | Folder; | |||||||||
4. | Wahlkampfgeschenke zur Verteilung; | |||||||||
5. | Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien; | |||||||||
6. | Kinospots; | |||||||||
7. | Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden; | |||||||||
8. | Kosten des Internet-Werbeauftritts; | |||||||||
9. | Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnlichen Agenturen und Call-Center; | |||||||||
10. | zusätzliche Personalkosten; | |||||||||
11. | Ausgaben der Partei für die Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber; | |||||||||
12. | Ausgaben der Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung einer Wahlwerberin bzw. eines Wahlwerbers. | |||||||||
Wird von der Partei in ihrem Bericht (§ 10) belegt, dass Wahlwerbungsausgaben nicht ausschließlich der Werbung für die jeweilige Landtagswahl dienen, sind diese nur anteilig in die Höchstsumme einzurechnen. |
(3) Ein Personenkomitee ist eine von einer politischen oder wahlwerbenden Partei getrennte Organisation natürlicher und juristischer Personen, mit dem Ziel, eine politische oder eine wahlwerbende Partei für eine Wahl oder eine Wahlwerberin bzw. einen Wahlwerber materiell zu unterstützen.
(Anm: LGBl. Nr. 10/2020) |
(1) Politische Parteien und wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind, haben in einem Bericht, der von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer überprüft und unterzeichnet werden muss, den Nachweis hinsichtlich der Einhaltung der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 9 Abs. 1) zu erbringen. Für die Heranziehung der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers gelten die Bestimmungen des § 9 Parteiengesetz 2012. Hinsichtlich der Prüfung gilt § 8 Parteiengesetz 2012 sinngemäß. Der Bericht samt Prüfungsvermerk ist dem Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (§ 12) bis zum 30. September des dem Wahljahr folgenden Jahres zu übermitteln.
(2) Der Nachweis im Sinn des Abs. 1 kann auch im zweiten Berichtsteil des das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsberichts nach § 5 Parteiengesetz 2012 in einem eigenen Abschnitt erbracht werden, wobei diesfalls auch diese Angaben von den vom Rechnungshof gemäß § 5 Abs. 2 Parteiengesetz 2012 bestellten Wirtschaftsprüferinnen bzw. Wirtschaftsprüfern überprüft und unterzeichnet werden müssen. Im Übrigen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass dem Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat bis zum 30. September des dem Wahljahr folgenden Jahres eine Kopie des Rechenschaftsberichts samt Prüfungsvermerk zu übermitteln ist.
(Anm: LGBl. Nr. 10/2020) |
(1) Territoriale und nicht territoriale Teile einer politischen Partei im Sinn des § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012 im Bereich des Landes Oberösterreich, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, und wahlwerbende Parteien, die an Wahlen auf Grund der Oö. Landtagswahlordnung oder der Oö. Kommunalwahlordnung teilnehmen, dürfen pro Kalenderjahr Spenden höchstens im Gesamtwert von 200.000 Euro annehmen, wobei Spenden an die jeweiligen Teile einer politischen Partei zusammenzurechnen sind.
(2) Zum Nachweis der Einhaltung der Beschränkung gemäß Abs. 1 haben die erfassten Parteien die Gesamtsumme der erhaltenen Spenden in einem Bericht, der von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer überprüft und unterzeichnet werden muss, auszuweisen. Bezieht sich der Bericht auf mehrere territoriale oder nicht territoriale Teile einer politischen Partei, sind auch die Gesamtsummen der von den einzelnen Teilen erhaltenen Spenden anzuführen. § 10 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. Der Bericht samt Prüfungsvermerk ist dem Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (§ 12) bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass eine Kopie des Rechenschaftsberichts nach § 5 Parteiengesetz 2012 samt Prüfungsvermerk dem Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres übermittelt wird, sofern sich die erforderlichen Angaben daraus ergeben.
(Anm: LGBl. Nr. 10/2020) |
(Anm: LGBl.Nr. 88/2012, 10/2020)Anmerkung, LGBl.Nr. 88/2012, 10/2020)
Ab dem Jahr 2021 ändern sich die im § 9 Abs. 1 erster Satz und im § 11 Abs. 1 angeführten Beträge jährlich entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index; Bezugsgröße für die Änderungen ist jeweils der durchschnittliche Indexwert für das zweitvorangegangene Kalenderjahr. Die sich aus dieser Berechnung ergebenden neuen Beträge sind auf einen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden, und vom Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat auf der Internetseite des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung kundzumachen.
(Anm: LGBl. Nr. 10/2020) |
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
- | Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2018; | |||||||||
- | Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz (ParlMG), BGBl. Nr. 288/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2019; | |||||||||
- | Parteiengesetz 2012 (PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2019; | |||||||||
- | Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG), BGBl. Nr. 369/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018; | |||||||||
- | Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2019. |
(Anm: LGBl. Nr. 10/2020) |
§ 1Paragraph eins, | Allgemeines |
§ 2Paragraph 2, | Antrag auf Finanzierung |
§ 3Paragraph 3, | Art der Finanzierung |
§ 4Paragraph 4, | Höhe der Parteienfinanzierung |
§ 5Paragraph 5, | Entscheidung über die Finanzierung |
§ 6Paragraph 6, | Rechenschaftsbericht |
§ 7Paragraph 7, | Allgemeines |
§ 8Paragraph 8, | Höhe der Parteienfinanzierung; Entscheidung |
§ 9Paragraph 9, | Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen |
§ 10Paragraph 10, | Kontrolle der Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen |
§ 11Paragraph 11, | Spenden |
§ 11aParagraph 11 a, | Veröffentlichung der Meldungen |
§ 12Paragraph 12, | Oberösterreichischer Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat |
§ 12aParagraph 12 a, | Anzuwendendes Recht |
§ 13Paragraph 13, | Parteienfinanzierung durch Gemeinden; Kürzung und Begrenzung |
§ 14Paragraph 14, | Valorisierung |
§ 15Paragraph 15, | Verweisungen |