§ 2 Oö. LWKG 1967 Rechtsform der Landwirtschaftskammer

Oö. LWKG 1967 - Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Landwirtschaftskammer ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft; es kommt ihr Rechtspersönlichkeit zu; sie kann Vermögen aller Art erwerben, besitzen und innerhalb der gesetzlichen Schranken darüber verfügen sowie Verpflichtungen eingehen.

(2) Die Landwirtschaftskammer hat ihren Sitz in Linz.

(3) Die Landwirtschaftskammer ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

In Kraft seit 01.09.1967 bis 31.12.9999
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