§ 1 Oö. LVwGV § 1

Oö. LVwGV - Oö. Landesverwaltungsgerichtsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter am Oö. Landesverwaltungsgericht erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 Euro je (mündlicher) Verhandlung.

(2) Darüber hinaus gebührt eine von der bzw. dem Senatsvorsitzenden je nach Arbeitsumfang und je geführtem Verfahren festzusetzende Fallpauschale in Höhe von bis zu 210,00 Euro.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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