§ 1 Oö. LÜG § 1

Oö. LÜG - Oö. Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Ein Recht auf Ernennung zur Richterin bzw. zum Richter des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich hat, wer am 1. Juli 2012 Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich ist, einen Antrag auf Ernennung stellt und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, aufweist.

(2) Der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ernannt, wenn er bis zum Ablauf des 15. August 2012 einen schriftlichen Antrag an die Landesregierung stellt und diese nicht bis zum Ablauf des 15. September 2012 die Bewerbung ablehnt. Im Verfahren ist eine Stellungnahme der Kommission nach § 3 Abs. 5 Oö. Verwaltungssenatsgesetz einzuholen. Ein solcher Antrag gilt auch als Antrag auf Ernennung zum Richter des Landesverwaltungsgerichts.

(3) Sonstige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zur Richterin bzw. zum Richter des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ernannt, wenn sie bis zum Ablauf des 31. Oktober 2012 einen schriftlichen Antrag an die Landesregierung stellen und diese nicht bis zum Ablauf des 15. Jänner 2013 die Bewerbung ablehnt.

(4) Personen, deren Bewerbung abgelehnt wird, haben das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.

In Kraft seit 11.07.2012 bis 31.12.9999
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