(1) Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn
1. | die Gebühr für eine Schlafstelle in einem Massenbeförderungsmittel ersetzt wird oder die Kosten für die Schlafstelle im Fahrpreis enthalten sind; | |||||||||
2. | eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus der Dienstort (Wohnort) unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde erreicht werden kann, ohne daß durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird; in diesem Fall tritt an die Stelle der Nächtigungsgebühr die Reisekostenvergütung; | |||||||||
3. | der Bedienstete als Reisekostenvergütung das Kilometergeld nach § 8 Abs. 2 erhält und die Kosten der Rückreise und Wiederanreise zusammen nicht höher sind als die Nächtigungsgebühr; in diesem Fall tritt an die Stelle der Nächtigungsgebühr die Reisekostenvergütung bis zur Höhe der Nächtigungsgebühr. Z 3 gilt nicht für die Fälle des Abs. 2. |
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