§ 8 Oö. LKUFG

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Als Leistungen der Krankenfürsorge werden gewährt:

1.

zur Früherkennung von Krankheiten: Vorsorge(Gesunden) untersuchungen;

2.

bei Krankheit (das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der Krankenbehandlung notwendig macht):

a)

Krankenbehandlung durch

aa)

ärztliche Hilfe;

bb)

auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche physiotherapeutische, logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder ergotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur freiberuflichen Ausübung dieser Dienste berechtigt sind; ferner auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs oder einer Heilmasseurin, der (die) nach § 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist;

cc)

auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen, der zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufs berechtigt ist;

dd)

psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls jedoch vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Zeitraumes, der dem Abrechnungszeitraum im Sinn des § 63 Abs. 1 zweiter Satz Z 3 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz entspricht, eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat;

ee)

Heilmittel;

ff)

Heilbehelfe und Hilfsmittel;

b)

erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege durch diplomiertes Krankenpflegepersonal auf ärztliche Anordnung;

c)

erforderlichenfalls Anstaltspflege;

3.

bei Mutterschaft:

a)

ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern;

b)

Heilmittel;

c)

Heilbehelfe und Hilfsmittel;

d)

erforderlichenfalls Anstaltspflege;

4.

Zahnbehandlung und unentbehrlicher Zahnersatz;

5.

medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nach pflichtgemäßem Ermessen im Anschluß an eine Krankenbehandlung nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Ziel, den Gesundheitszustand des Mitgliedes und seiner Angehörigen so weit wiederherzustellen, daß sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 71/2012, 122/2020)

(2) Die Krankenbehandlung (Abs. 1 Z 2) muß ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Dienstfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Leistungen nach Abs. 1 und 2 sind entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge durch die Satzung festzulegen. Es kann allgemein oder für einzelne Leistungen ein Kostenbeitrag des Mitgliedes vorgesehen werden. Bei der Gestaltung dieser Bestimmungen der Satzung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Leistungen der Krankenfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die den Bundesbeamten und ihren Angehörigen bzw. Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, mindestens gleichwertig sind; dabei können Satzungsänderungen erforderlichenfalls rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Darüber hinaus können Leistungsverbesserungen nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der LKUF getroffen werden.

(4) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind.

(5) Einer Krankheit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Mitglied (Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat. Der Versicherungsfall umfasst auch die Nachkontrolle nach § 9 Organtransplantationsgesetz. Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten bei einer Organbank. (Anm: LGBl. Nr. 122/2020)

(5a) In grenzüberschreitenden Fällen, in denen weder nach dem Unionsrecht oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen noch nach den jeweiligen ausländischen Rechtsvorschriften eine Erstattung der Kosten der Spende durch den ausländischen Träger vorgesehen ist, hat der Träger der Krankenfürsorge des Empfängers oder der Empfängerin die mit der Spende notwendig verbundenen Sachleistungen für den Spender oder die Spenderin wie für ein eigenes Mitglied zu erbringen. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)

(6) Neben den Pflichtleistungen (Abs. 1 bis 5a) kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vorsehen, insbesondere auch Fahrt- und Transportkosten, erweiterte Heilbehandlung (z. B. Rehabilitation, Betreuung im Haushalt, Kur- und Genesungsaufenthalte, Erholungsaufenthalte für Kinder) oder außerordentliche Zuschüsse für Härtefälle. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)

(7) Im Fall einer Familienhospizfreistellung oder Pflegekarenz besteht nur Anspruch auf Sachleistungen. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 122/2020)

(Anm: LGBl. Nr. 79/1989, 47/1992, 40/1994, 88/1997)

In Kraft seit 16.12.2020 bis 31.12.9999
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