Gesamte Rechtsvorschrift Oö. LKommGebV 2013

Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013

Oö. LKommGebV 2013
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Stand der Gesetzesgebung: 03.04.2023
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Behörden des Landes und der Gemeinden (Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013)

StF: LGBl.Nr. 82/2013

§ 1 Oö. LKommGebV 2013 § 1


Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von den Behörden des Landes und der Gemeinden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen zu entrichten sind, werden in Pauschalbeträgen nach den Tarifen des § 3 festgesetzt. Diese sind den Beteiligten im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides oder in Ermangelung eines solchen mittels Gebührenbescheides gemäß § 57 AVG aufzuerlegen.

§ 2 Oö. LKommGebV 2013 § 2


Der Berechnung der Kommissionsgebühren gemäß § 3 Abs. 1 ist die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zu Grunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.

§ 4 Oö. LKommGebV 2013 § 4


Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde gemäß § 77 Abs. 5 AVG Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.

§ 5 Oö. LKommGebV 2013 § 5


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2011 (Oö. LKommGebV 2011), LGBl. Nr. 71/2011, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Amtshandlungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2014 vorgenommen wurden.

Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 (Oö. LKommGebV 2013) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Behörden des Landes und der Gemeinden (Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013)

StF: LGBl.Nr. 82/2013

Änderung

LGBl.Nr. 48/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, und der §§ 11 und 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, wird verordnet:

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