Art. 1a Oö. L-VG

Oö. L-VG - Oö. Landes-Verfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Das Land Oberösterreich bekennt sich zu einem geeinten Europa, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und bundesstaatlichen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Oberösterreich sieht seine Stellung in diesem Europa als eigenständige, zukunftsorientierte und selbstbewusste Region und wirkt an der Weiterentwicklung eines solchen geeinten Europas mit.

 

(Anm: LGBl. Nr. 6/2001)

In Kraft seit 01.03.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1a Oö. L-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1a Oö. L-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1a Oö. L-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1a Oö. L-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1a Oö. L-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. L-VG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 Oö. L-VG
Art. 2 Oö. L-VG