§ 53 Oö. L-PG § 53

Oö. L-PG - Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Anrechenbare Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten

(1) Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Landesdienstzeit rechnet (Ruhegenussvordienstzeiten) oder die ruhegenussfähige Landesdienstzeit unterbrechen (Ruhegenusszwischendienstzeiten). Sie werden durch Anrechnung zu ruhegenussfähigen Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind anzurechnen:

a)

die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit;

b)

die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit;

c)

die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit;

d)

die Zeit, der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001;

e)

die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes;

f)

die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlass eines Krieges;

g)

die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist;

h)

die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist;

i)

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr;

j)

die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren;

k)

die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist;

l)

die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegte Zeit.

(3) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten können angerechnet werden:

a)

die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit;

b)

die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit;

c)

die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(4) Mit Bewilligung der Landesregierung können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen oder diese unterbrechen und für die dienstliche Verwendung der Beamtin oder des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeiten angerechnet werden.

(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraums als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeit ist unzulässig.

 

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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