§ 2 Oö. KW 2013 § 2

Oö. KW 2013 - Oö. Katastrophenhilfsverordnung-Wohnbau 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Besitzer von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen können auch dann ein Ansuchen nach der Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2012 und Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2012 einbringen, wenn die Baubewilligung nicht mindestens 20 Jahre zurückliegt.

(2) Das Ausmaß der Annuitätenzuschüsse bei der Wohnhaussanierung wird mit 30 % festgesetzt und auf die Dauer von höchstens 15 Jahren frühestens ab Zusicherung, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens gewährt. Nicht rückzahlbare Zuschüsse sind nicht vorgesehen.

(3) Bestehende Förderungen sind nicht zu berücksichtigen. Energetische Vorgaben gibt es nicht.

(4) Bei der Förderung der Sanierung eines Wohngebäudes sind ausschließlich Schäden, die durch das Hochwasser verursacht wurden, förderbar, wobei auch nicht energetische Maßnahmen förderbar sind.

(5) Bei Eigenheimen können Eigenleistungen in der Höhe bis zu 45 % der nachgewiesenen Sanierungskosten bei der Festlegung der förderbaren Darlehenshöhe berücksichtigt werden und es kann mit Kostenschätzungen angesucht werden.

(6) Die Anweisung der Annuitätenzuschüsse erfolgt rückwirkend ab Laufzeitbeginn des Darlehens auf Basis der endgültig anerkannten Sanierungskosten.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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