Anl. 2b Oö. KV 2006

Oö. KV 2006 - Oö. Klärschlammverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Anlage B

 

Entnahme von Bodenproben

 

1.

Pro angefangene zwei Hektar einer Ausbringungsfläche ist eine Probe zu entnehmen. Über die Hektargrenze hinausgehende Restflächen unter 2.000 m² können unberücksichtigt bleiben.

 

2.

Die Gesamtmasse einer Probe hat mindestens 1/2 kg zu betragen und mindestens 20 etwa gleich große Einzelproben zu umfassen.

 

3.

Die Einzelproben sind aus bodenkundlich einheitlich zu beurteilenden Flächen – somit jedenfalls nicht aus Fehlstellen, Randstreifen, Tretacker, Geilstellen und frisch planierten Flächen – bei gleichmäßiger Verteilung über die Fläche mit einem geeigneten Probenahmegerät (Bohrstock, Bodenbohrer, Spaten und dgl.) zu entnehmen.

 

4.

Die Einstichtiefe hat der Bearbeitungstiefe zu entsprechen, bei längerfristig nicht bearbeiteten Böden (z.B. Dauerbrache) 10 cm zu betragen.

 

5.

Die Probenahme hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, der eine entsprechende Homogenität des Oberbodens erwarten lässt. Seit der letzten Ausbringung von Klärschlamm, von mineralischem Dünger oder von organischen Düngemitteln müssen mindestens drei Wochen verstrichen und ausreichende Niederschläge (mindestens 10 mm) gefallen sein. Der Boden hat einen Feuchtigkeitsgrad aufzuweisen, der Pflugarbeit zulassen würde.

 

6.

Geräte zur Probenahme und Behälter zur Lagerung der Probe müssen so beschaffen sein, dass die Probe bei der Entnahme nicht verunreinigt und während der Kontaktzeit im Hinblick auf den späteren Untersuchungszweck nicht verändert wird (z.B. saubere Kunststoff- oder Glasbehälter).

 

7.

Die Bodenprobe ist auf dem Behälter oder auf der Verpackung oder mittels eines Anhängers durch mindestens folgende Angaben zu kennzeichnen:

Eigentümer(in) bzw. Nutzungsberechtigte(r), Ausbringungsfläche (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Fläche in ha und a, nähere Lagebeschreibung wie Flurname oder Schlagbezeichnung), Datum der Probenahme, Abwasserreinigungsanlage.

In Kraft seit 30.05.2006 bis 31.12.9999
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