Gesamte Rechtsvorschrift Oö. KGV 1999

Oö. Kehrgebietsverordnung 1999

Oö. KGV 1999
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Stand der Gesetzesgebung: 25.01.2018
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die
gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in Oberösterreich verfügt wird (Oö. Kehrgebietsverordnung 1999)

StF: LGBl.Nr. 68/1999

§ 1 Oö. KGV 1999


§ 1

 

Die Kehrgebiete im Bundesland Oberösterreich werden wie folgt festgelegt:

 

Kehrgebiet Braunau:

Das Kehrgebiet Braunau umfasst den politischen Bezirk Braunau mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

 

Kehrgebiet Freistadt:

Das Kehrgebiet Freistadt umfasst den politischen Bezirk Freistadt mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

 

Kehrgebiet Gmunden:

Das Kehrgebiet Gmunden umfasst den politischen Bezirk Gmunden mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

 

Kehrgebiet Grieskirchen/Eferding:

Das Kehrgebiet Grieskirchen/Eferding umfasst den politischen Bezirk Grieskirchen sowie den politischen Bezirk Eferding mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

 

Kehrgebiet Kirchdorf:

Das Kehrgebiet Kirchdorf umfasst den politischen Bezirk Kirchdorf mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

 

Kehrgebiet Linz:

Das Kehrgebiet Linz umfasst das Stadtgebiet Linz sowie den politischen Bezirk Linz-Land mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

 

Kehrgebiet Perg:

Das Kehrgebiet Perg umfasst den politischen Bezirk Perg mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

 

Kehrgebiet Ried im Innkreis:

Das Kehrgebiet Ried im Innkreis umfasst den politischen Bezirk Ried im Innkreis mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

 

Kehrgebiet Rohrbach:

Das Kehrgebiet Rohrbach umfasst den politischen Bezirk Rohrbach mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

 

Kehrgebiet Schärding:

Das Kehrgebiet Schärding umfasst den politischen Bezirk Schärding mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

 

Kehrgebiet Steyr:

Das Kehrgebiet Steyr umfasst das Stadtgebiet Steyr sowie den politischen Bezirk Steyr-Land mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

 

Kehrgebiet Urfahr:

Das Kehrgebiet Urfahr umfasst den politischen Bezirk Urfahr-Umgebung mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

 

Kehrgebiet Vöcklabruck:

Das Kehrgebiet Vöcklabruck umfasst den politischen Bezirk Vöcklabruck mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

 

Kehrgebiet Wels:

Das Kehrgebiet Wels umfasst das Stadtgebiet Wels sowie den politischen Bezirk Wels-Land mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

§ 2 Oö. KGV 1999 § 2


(1) Diese Verordnung tritt mit 15. August 1999 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung LGBl. Nr. 144/1991 außer Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 80/2001, 111/2017)

(2) Das Kehrgebiet Rohrbach umfasst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Schönegg. (Anm: LGBl.Nr. 111/2017)

Oö. Kehrgebietsverordnung 1999 (Oö. KGV 1999) Fundstelle


Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in Oberösterreich verfügt wird (Oö. Kehrgebietsverordnung 1999)

StF: LGBl. Nr. 68/1999

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 80/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 106 Abs. 1 und 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, wird verordnet:

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